BETRIEBSANWEISUNG
für dieAnlieferung und Ablagerung
von
Asbestabfällen
an den Entsorgungsanlagen des ZVA ER-ERH
Zum Flughafen
91074 Herzogenaurach
Hausmülldeponie Medbach
Ortsteil Medbach
91315 Höchstadt/Aisch
Müllumladestation Erlangen
Am Hafen 5 A
91056 Erlangen
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Sachkundige nach TRGS 519 Pkt. 2.7 |
Herr Schnieber Tel. (0 91 31) 71 57 19 Frau Singer Tel. (0 91 31) 71 57 29 Herr Heilmann Tel. (0 91 31) 71 57 18 Herr Geyer Tel. (0 91 93) 79 54 Herr Schieborowski Tel. (0 91 32) 6 16 17 |
1.1. Durch unsachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen können Asbestfasern freigesetzt werden. Eingeatmete Fasern können unheilbare Erkrankungen wie Asbestose und Lungenkrebs verursachen.
1.2. Bei der Anlieferung und Ablagerung von Asbestabfällen sind daher alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften, die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gemäß § 14, die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519), die Vollzugshilfe zur Ent sorgung asbesthaltiger Abfälle (LAGA 23, siehe Anlage 1 zu dieser Betriebsanweisung) sowie alle Anweisungen und Auflagen der zuständigen Aufsichtsbehörden zu beachten.
2.1. Kleinmengen unter 1 m³ können an allen Entsorgungsanlagen des ZVA zu den üblichen Öffnungszeiten angeliefert werden.
2.2. Anlieferungen ab einer Menge von 1 m³ sind nur auf der Deponie Herzogenaurach möglich. Da die Annahme und Ablagerung solcher Mengen besonderer Arbeitsvor- und
-nachbereitungen bedarf, sind die beabsichtigten Anlieferungen rechtzeitig vorher bei der Geschäftsstelle anzumelden.
2.3. Anlieferanlage und eventuelle Änderungen der Annahmezeiten legt die Geschäftsstelle nach entsorgungstechnischen und organisatorischen Gesichtspunkten fest.
| asbesthaltige Baustoffe | Abfallart (nach AVV) 170605* |
| Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
Abfallart (nach AVV) 170106* |
4. Anlieferung von Asbestabfällen
4.1. Asbestabfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen anzuliefern. Insbesondere sollen folgende Verpackungen verwendet werden:
- gut verschließbare staubdichte Kunststoffgewebesäcke unterschiedlicher Größe (Big-Bags, Platten-Big-Bags)
- einschlägige PE-Kunststofffolien mit einer Mindestdicke von 0,4 mm;Stöße sind zu überlappen und mit Klebeband zu verkleben.
4.2. Asbesthaltige Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
5.1. Die Eingangskontrolle überprüft die Anlieferungen auf Zulässigkeit, den Begleitschein auf Vollständigkeit der notwendigen Angaben und erfasst Daten und Mengen.
5.2. Die Eingangskontrolle überprüft die ordnungsgemäße Verpackung der Asbestabfälle. Unverpackte Asbestabfälle sind vom Anlieferer in die bereitstehenden Verpackungen bzw. Behältnisse zu geben.
5.3. Die Eingangskontrolle kann stichprobenhafte Kontrollen der Inhalte von Big-Bags und anderer Verpackungen unter Beachtung der Bestimmungen der TRGS 519 vornehmen.
6.1. Asbestabfälle sind vorsichtig abzuladen. Sie dürfen nicht geworfen, geschüttet oder gekippt werden.
6.2. Asbestabfälle sind so abzuladen, dass eine Faserfreisetzung vermieden wird.
6.3. Für das Abladen von Kleinmengen sind Geräte wie z.B. Radlader mit entsprechenden Entladevorrichtungen vorhanden.
6.4. Das Abladen größerer Mengen ist vom Anlieferer mit einem geeigneten Fahrzeug mit Entladevorrichtung selbst vorzunehmen.
7.1. Der Einbaubereich ist vom sonstigen Deponiebereich eindeutig abzugrenzen und für die Ablagerung von Asbestabfällen auszuweisen. Die Anlieferungen werden auf der Deponie in eine Einbauebene und deren Einbauraster zugewiesen und abgelagert. Die Ablagerungsdaten werden im ZVA-Begleitschein vermerkt, ins EDV-System eingetragen, als Protokoll ausgedruckt und dem Tagesberichtsbuch der Deponie beigefügt.
7.2. Auf das Deponiebasisabdichtungssystem dürfen keine asbesthaltigen Abfälle aufgebracht werden, die die Abdichtung mechanisch beschädigen könnten. Die Abfälle sind auf möglichst kleiner Fläche hohlraumarm einzubauen. Die Einbaustelle ist mit geeignetem Material so abzudecken, dass der asbesthaltige Abfall beim Überfahren und beim Verdichten die Abdeckung nicht durchdringen kann.
Die verpackt angelieferten Asbestabfälle sind wöchentlich abzudecken.
7.3. Für die Einbaustelle ist ausreichendes Abdeckmaterial vorzuhalten.
8.1. Entsteht bei der Anlieferung, beim Abladen oder beim Einbau der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder unsachgemäße Behandlung, welche zu Faserfreisetzungen führen könnten, ist das Material zu besprühen und/oder unverzüglich abzudecken.
8.2. Die mit der Arbeit befassten Personen
- haben sich gegen die Windrichtung zu entfernen,
- umgehend über den Anlagenverwalter den Anlagenleiter zu verständigen,
- Einweg-Schutzkleidung und Atemschutz (mindestens Halbmaske mit P 2 Filter) anzulegen und
- den Kontaminierungsbereich abzugrenzen und unverzüglich zu befeuchten bzw. abzudecken.
8.3. Die persönliche Schutzausrüstung ist nach Gebrauch ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.1. Deponie Herzogenaurach
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Erste Hilfe Einrichtung: Ersthelfer: Rettungsdienst: |
Verbandskasten und Trage im Sozialgebäude die Sachkundigen nach TRGS 520 Tel. 112 |
9.2. Deponie Medbach
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Erste Hilfe Einrichtung: Ersthelfer: Rettungsdienst: |
Verbandskasten und Trage im Sozialgebäude die Sachkundigen nach TRGS 520 Tel. 112 |
9.3. Umladestation Erlangen
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Erste Hilfe Einrichtung: Ersthelfer: Rettungsdienst: |
Verbandskasten und Trage im Sozialgebäude die Sachkundigen nach TRGS 520 Tel. 112 |
10. Betriebsordnung und Betriebshandbuch
Betriebsordnung und -handbuch nach Deponieverordnung in ihren jeweils neuesten Fassungen gelten vollinhaltlich weiter. Die Betriebsanweisung für die Anlieferung und Ablagerung von Asbestabfällen ergänzt lediglich die Bestimmungen zur Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle LAGA 23.
