BETRIEBSORDNUNG
des
Zweckverbandes Abfallwirtschaft
in der Stadt Erlangen und im
Landkreis Erlangen-Höchstadt
für die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung
an seinen Entsorgungsanlagen
vom 09.12.2010
1. Allgemeine Grundlagen
1.1 Der Zweckverband hat die Aufgabe, angelieferte Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung aus dem gesamten Zweckverbandsgebiet ordnungsgemäß zu entsorgen. Verbandsgebiet ist das Gebiet der Stadt Erlangen und das Gebiet des Landkreises Erlangen-Höchstadt. Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder durch den Betrieb von Wertstoffhöfen, Sonderabfallannahmestellen, Beseitigungs- und Umladeanlagen.
1.2 Derzeit betreibt der Zweckverband die Umladestation in Erlangen, die Deponie Herzogenaurach und die Deponie Medbach, jeweils mit Wertstoffhof und Sonderabfallannahmestelle nach Maßgabe dieser Betriebsordnung.
1.3 Bei Benutzung und Betrieb der Anlagen sind alle rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Abfallrecht, den Satzungen der Verbandsmitglieder, den Planfeststellungen mit Auflagen der beteiligten Behörden, aus den Vorschriften für die Betriebssicherheit sowie aus sonstigen Vorschriften ergeben. Besonderes Augenmerk ist auf
- Hygiene
- Lärmschutz
- Luftreinhaltung
- Gewässerschutz
- Natur- und Landschaftsschutz sowie
- öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu richten.
2. Benutzer
2.1 Die Anlagen stehen den Städten, Märkten und Gemeinden, ihren Einwohnern sowie vergleichbaren natürlichen und juristischen Personen (bei Grundbesitz oder gewerblicher Niederlassung) aus dem Gebiet des Zweckverbandes zur Verfügung.
2.2 Die Abfallerzeuger können sich hierbei auch Anlieferer bedienen, welche ihren (Wohn-) Sitz außerhalb des Verbandsgebietes haben.
2.3 Zur Aus- oder Entlastung der einzelnen Anlagen ist der Zweckverband berechtigt die erforderlichen Regelungen zu treffen, insbesondere die Zuweisung- von Fahrzeuggrößen zu bestimmten Anlagen,- einzelner Anlieferer zu bestimmten Anlagen,- zugelassener Abfälle und deren Mengen zu bestimmten Anlagen.
3. Öffnungszeiten
3.1 Die Öffnungszeiten der einzelnen Anlagen werden in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder und in Anhang 1 dieser Betriebsordnung bekannt gegeben und hängen im Eingangsbereich der Anlagen zur Einsichtnahme aus.
3.2 Die Anlieferungen haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Abladevorgänge innerhalb der Öffnungszeiten beendet werden können.
3.3 Der Zweckverband kann abweichende Anlieferungs- und Annahmezeiten für bestimmte Abfälle, die gesondert zu handhaben sind, festlegen.
4. Zugelassene Abfälle zur Verwertung
4.1 Abfälle zur Verwertung können in haushaltsüblichen Mengen bis zu einer Gesamtmenge von 5 m³ je Anlieferung auf den Wertstoffhöfen des Zweckverbandes angeliefert werden. Die zugelassenen Abfälle zur Verwertung sind dem Anhang 3 dieser Betriebsordnung zu entnehmen. Änderungen und Ergänzungen bestimmt der Zweckverband.
4.2 Es ist nicht zulässig, Abfälle zur Verwertung untereinander oder mit Abfällen zur Beseitigung zu vermischen.
5. Zugelassene Abfälle zur Beseitigung
5.1 Auf den Beseitigungsanlagen dürfen grundsätzlich nur die gemäß behördlicher Genehmigung zulässigen Abfälle zur Beseitigung nach dem gültigen Abfallartenverzeichnis angeliefert werden. Entsprechende Auflagen in Entsorgungsnachweisen sind einzuhalten. Nicht zugelassen sind die im Anhang 6 (Abfallausschlussliste) dieser Betriebsordnung aufgeführten Abfallarten.
5.2 Zur Ablagerung auf der Deponie zugelassen sind die von der Regierung von Mittelfranken festgelegten Abfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklassen entsprechend des Anhang 3 der Deponieverordnung einhalten.
5.3 Zur thermischen Behandlung werden nur feste und brennbare Stoffe entgegen genommen.
5.4 Die Größe des zu beseitigenden Abfalls (Einzelstücke) muss in ihren Außenmaßen unter zwei Meter liegen.
5.5 Nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung können bis zu einer Menge von 5 m³ je Anlieferung auf den Wertstoffhöfen des Zweckverbandes angeliefert werden.
5.6 Die Sonderabfallannahmestellen dienen Kleinanlieferern zur Abgabe von Problemabfällen. Annahmebedingungen und Mengenbegrenzungen einzelner Sonderabfallarten sind dem Anhang 4 dieser Betriebsordnung zu entnehmen.
5.7 Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung gelten zudem die Anforderungen, Annahmebedingungen und Einschränkungen aus den Anhängen 2 und 5 dieser Betriebsordnung.
5.8 Für Abfälle, die in einem zeitlich eingerichteten und befristeten Notfallzwischenlager angenommen werden, gilt Anhang 7 dieser Betriebsordnung.
6. Eingangskontrolle
6.1 Jede Anlieferung ist von der Eingangskontrolle hinsichtlich der Zulässigkeit zu prüfen. Mindestens ist eine Sichtkontrolle zur Feststellung der Abfallmenge sowie der Abfallart einschließlich des Abfallschlüssels, aufgrund des Aussehens, der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs des Abfalls, vorzunehmen. Gewerbliche Anlieferer benötigen generell einen Begleitschein aus der· der Abfallschlüssel· die Bezeichnung des Abfalls· die Herkunft des Abfalls· der Abfallerzeuger· der Abfallbefördererersichtlich sind, bestätigt durch Unterschriften. Gewerbliche Anlieferer benötigen generell einen Begleitschein und zusätzlich ab der Menge von 5 t nicht gefährlicher Abfälle zur Beseitigung pro Abfallart und Jahr einen durch den Zweckverband genehmigten, vereinfachten Entsorgungsnachweis. Bei gefährlichen Abfällen zur Beseitigung liegt die Mengenbegrenzung, ohne vorherige Bestätigung eines entsprechenden Entsorgungsnachweises, bei insgesamt 2 t jährlich. Anforderungen bei gefährlichen Abfällen zur Beseitigung sind dem Anhang 2 und 5 dieser Betriebsordnung zu entnehmen. Der Zweckverband ist berechtigt zusätzliche Unterlagen, z. B. Gutachten und Analysen, einzufordern.
6.2 Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Annahme, entscheidet der Anlagenleiter in Abstimmung mit dem Sachgebiet Abfallwirtschaft die weitere Vorgehensweise. Das Risiko, dass Abfälle nicht angenommen werden, geht zu Lasten der Anlieferer.
7. Annahme der Abfälle
7.1 Mit dem Abladen erteilt der Anlieferer rechtswirksam stillschweigend den Verwertungs- bzw. Beseitigungsauftrag zu den Bedingungen dieser Betriebsordnung.
7.2 Die Annahme der Abfälle kann eingestellt werden, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Betriebsordnung erfolgen oder zu befürchten sind.
7.3 Eine Zurückweisung der Abfälle, auch nach dem Entladen, bleibt vorbehalten. In diesem Fall hat der Anlieferer die Ladung unverzüglich zurückzunehmen. Andernfalls ist der Zweckverband berechtigt, diese Ladung selbst oder durch beauftragte Dritte aus der Anlage zu entfernen. Die durch Zurückweisung und Zurücknahme bedingten Kosten sowie Reparaturkosten, Betriebsausfallkosten und gegebenenfalls Schadenersatz, werden dem Anlieferer in Rechnung gestellt.
8. Abladen der Abfälle
8.1 Anlieferer dürfen ihre Abfälle nur an den zugewiesenen Abladestellen auf den Anlagen abladen.
8.2 Das Abladen der Abfälle hat durch den Anlieferer in die vorgesehenen bzw. vorgegebenen Behälter zu erfolgen. Der Abladevorgang ist zügig, ohne Unterbrechungen und mit geeigneten Vorrichtungen innerhalb der Öffnungszeiten abzuwickeln.
8.3 Bei Bedarf ist die Abladestelle unverzüglich freizugeben.
9. Verhalten auf dem Anlagengelände
9.1 Der Aufenthalt und das Betreten der Anlagen sind nur zum Zweck der Abfallanlieferung gestattet.
9.2 Auf dem Anlagengelände dürfen Kraftfahrzeuge nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Die Verkehrs- und sonstigen Hinweisschilder sowie die Verbotstafeln sind zu beachten. Der Verkehrsfluss darf nicht behindert werden.
9.3 Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und andere Bereiche außerhalb der Zufahrt/Abfahrt und der zugewiesenen Abladestelle dürfen nicht betreten oder befahren werden.
9.4 Kinder unter 14 Jahren dürfen die Anlagen nur in Begleitung und unter Aufsicht Erziehungsberechtigter und Jugendliche ab 14 Jahren nur in Begleitung Erwachsener unter Haftungsausschluss des Zweckverbandes betreten.
9.5 Den Anweisungen des Anlagenpersonals sowie der sonstigen Beauftragten des Zweckverbandes ist Folge zu leisten.
10. Betriebliche Sicherheit
Zur Wahrung der betrieblichen Sicherheit gelten, neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften insbesondere folgende Vorschriften und Regeln:
- Betriebshandbücher
- Betriebsanweisungen
- Unfallverhütungsvorschriften
- Alarmpläne zur Anleitung bei Unfällen und Bränden
- Warn- und Verbotsschilder
11. Eigentumsübertragung
11.1 Soweit nichts anderes bestimmt, gehen mit der Annahme die Abfälle in das Eigentum des Zweckverbandes über.
11.2 Ohne Genehmigung des Anlagenverwalters dürfen auf den Anlagen keine Gegenstände mitgenommen werden.
11.3 Unzulässige Abfälle sind im Anhang 6 der Betriebsordnung genannt. Abfälle, die entgegen den Vorschriften dieser Betriebsordnung angeliefert werden, gehen nicht in das Eigentum des Zweckverbandes über.
11.4 Der Zweckverband ist nicht verpflichtet in den Abfällen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
12. Haftungsausschluss
12.1 Zweckverband und beauftragte Dritte haften nicht für Unfälle oder Schadensfälle bei unbefugtem Betreten der Anlagen sowie bei Zuwiderhandlungen gegen diese Betriebsordnung.
12.2 Zweckverband und beauftragte Dritte übernehmen bei einer etwaigen missbräuchlichen oder weiteren Nutzung der Abfälle keine Haftung.
12.3 Für Schäden bei der Anlieferung von Abfällen, die von der Annahme ausgeschlossen sind, haften Abfallerzeuger, Anlieferer und Auftraggeber gesamtschuldnerisch.
12.4 Zweckverband und beauftragte Dritte haften nicht für Kosten, welche durch die Zurückweisung von Abfällen entstehen.
12.5 Zweckverband und beauftragte Dritte haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Anlagen aus technischen oder personellen Gründen vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang benutzt werden können.
12.6 Zweckverband und beauftragte Dritte übernehmen keine Haftung für Schäden, welche durch unsachgemäße Benutzung der Anlagen entstehen oder die durch dritte Personen verursacht werden.
12.7 Zweckverband und beauftragte Dritte haften nicht für Schäden, insbesondere Fahrzeugschäden, die bei Anlieferung und Abladevorgang entstehen.
12.8 Bei einem Verschulden des Anlagenpersonals wird die Haftung des Zweckverbandes und eines beauftragten Dritten auf das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
13. Abrechnung und Entgelt
13.1 Für die Benutzung der Anlagen wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, dessen Höhe nach Beschluss durch die Verbandsversammlung in den Amtsblättern der Stadt Erlangen und des Landkreises Erlangen-Höchstadt bekannt gegeben wird. Die jeweils gültigen Entgeltsätze sind dem Aushang im Eingangsbereich der Anlagen und dem Anhang 8 dieser Betriebsordnung zu entnehmen.
13.2 Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Anlieferer. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen Erklärung des Abfallerzeugers oder Auftraggebers und der Zustimmung der Geschäftsstelle des Zweckverbandes.
13.3 Anlieferungen werden grundsätzlich nach Gewicht abgerechnet, soweit die Entgeltsätze nicht nach Volumen oder Stückzahl bemessen sind. Das Gewicht wird an der geeichten Waage des Zweckverbandes ermittelt. Der Anlieferer erhält darüber einen Beleg. Soweit keine Barzahlung erfolgt, stellt der Zweckverband eine Rechnung.
13.4 Nach Volumen und Stückzahl bemessene Entgelte sind in der Regel bar zu entrichten.
13.5 Mit der Anlieferung erklären sich Abfallerzeuger, Anlieferer und Auftraggeber mit dem jeweils festgesetzten Entgelt einverstanden.
14. Zuwiderhandlungen
14.1 Wer gegen die Bestimmungen dieser Betriebsordnung verstößt oder Weisungen des Betriebspersonals oder der sonstigen Beauftragten des Zweckverbandes missachtet, wird in Ausübung des Hausrechts von der Anlage verwiesen. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann ihm für die Zukunft ein Betreten der Anlage verboten werden.
14.2 Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Betriebsordnung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Zweckverband beseitigt werden. Wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes dringend geboten und der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist, kann auf eine vorherige Androhung mit Fristsetzung verzichtet werden.
14.3 Die Anzeige und Verfolgung von Zuwiderhandlungen und Verstößen gegen das Abfallrecht bleiben unberührt.
15. Inkrafttreten
Diese Betriebsordnung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt Erlangen und des Landkreises Erlangen-Höchstadt folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebsordnung vom 10.12.2004 außer Kraft.
Erlangen, den 09.12.2010
Dr. Siegfried Balleis
Verbandsvorsitzender