Satzung des ZVA ER-ERH

Gültige Fassung ab 14.11.2009

Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen und im Landkreis Erlangen-Höchstadt

vom 09.06.1979 (RABl. Nr. 9 vom 08.06.1979) geändert durch Änderungssatzungen vom 28.08.1982 (RABl. Nr. 14 vom 27.08.1982), vom 14.01.1989 (RABl. Nr. 1 vom 13.01.1989), vom 01.06.1991 (RABl. Nr. 11 vom 31.05.1991), vom 26.02.2000 (RABl. Nr. 4 vom 25.02.2000), vom 08.07.2003(MFrABl. Nr. 13  vom 08.08.2003), vom 06.06.2006 (MFrABl. Nr. 13 vom 30.06.2006), vom 21.06.2007 (MFrABl. Nr. 14 vom 27.07.2007), vom 13.05.2008 (MFrABl. Nr. 12 vom 13.06.2008) und vom 20.10.2009 (MFrABl. Nr. 24 vom 13.11.2009)

  1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsstellung

  • Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen und im Landkreis Erlangen-Höchstadt“ (abgekürzt ZVA ER-ERH). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Der Zweckverband hat seinen Sitz in Erlangen.
  • Aufsichtsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.

§ 2 Verbandsmitglieder

  • Verbandsmitglieder sind die Stadt Erlangen und der Landkreis Erlangen-Höchstadt.
  • Andere kommunale Gebietskörperschaften können dem Zweckverband bei­treten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Ge­nehmigung der Regierung von Mittelfranken.

§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich

Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Ver­bandsmitglieder.

§ 4 Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  • Der Zweckverband hat die Aufgaben, die Verwertung und die Beseitigung des Abfalls aus privaten Haushaltungen sowie der ähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen im gesamten Zweck­ver­bandsgebiet (vgl. § 3) zu betreiben, soweit diese aufgrund der Satzungen zur Abfallbeseitigung der Verbandsmitglieder erfasst werden. Das Recht der Ver­bandsmitglieder zur Abfallverwertung in eigener Zuständigkeit bleibt da­von un­berührt.
  • Die Abfallverwertung im Sinne des Abs. 1 hat Vorrang vor der sonstigen Ent­sorgung, wenn sie technisch möglich ist, die hierbei entstehenden Mehr­kosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder insbe­sondere durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann.
  • Die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns zu Deponien, Umlade- und Verwertungsanlagen im Zweckverbandsgebiet verbleibt bei den Verbands­mit­gliedern. Die Verbandsmitglieder regeln diese Aufgabe in eigenen Sat­zungen.
  • Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Zweckverband seiner Mitglieder bedienen.
  • Der Zweckverband verfolgt bei Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Durch den Betrieb des Zweckverbandes erstreben seine Mitglieder keinen Gewinn. Sollte sich den­noch ein Gewinn ergeben, so ist er ausschließlichzur Erfüllung der Aufga­ben des Zweckverbandes zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die den Aufgaben des Zweckverbandes fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die vorhandenen Vermögenswerte nach Befriedigung der Gläubiger nach dem in § 15 Abs. 2 der Satzung festgelegten Umle­gungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung an die Verbandsmitglieder zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Umlagebeiträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen der Abfallwirtschaft verwendet werden.
  1. Verfassung und Verwaltung

§ 5 Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbandes sind

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsvorsitzende.

§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

  • Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, sowie 10 weiteren Verbandsräten.

Die Stadt Erlangen wird vertreten durch den Oberbürgermeister und 5 wei­tere Verbandsräte, der Landkreis Erlangen-Höchstadt durch den Landrat und 5 weitere Verbandsräte.

Jeder Verbandsrat hat für den Fall seiner Verhinderung einen ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellver­treter haben jeweils einen Stellvertreter. Für die Dauer der Amtszeit gilt Art. 31 Abs. 4 des Ge­setzes über die kommunale Zusam­menarbeit (KommZG).

  • Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden -ist ein solcher noch nicht gewählt, der Auf­sichtsbehörde gem. § 1 Abs. 3- schriftlich zu benennen. Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.

Bedienstete des Zweckverbandes können nicht Verbandsräte sein. Zum Stell­vertreter von Verbandsräten können nicht bereits benannte Verbands­räte be­stimmt werden.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

  • Die Verbandsversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich einbe­rufen. Die Einladung muss Tageszeit und -ort und die Beratungsgegen­stände ange­ben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sit­zung zugehen. Die Einladung ist zusätzlich in den Amtsblättern der Ver­bandsmitglieder be­kannt zu machen. In dringenden Fällen kann der Ver­bandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen, ohne die Einladung zusätzlich in den Amtsblät­tern der Verbandsmitglieder bekannt zu machen.
  • Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Ver­bandsräte oder die Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe des Bera­tungs­gegenstandes beantragt.


§ 8
Sitzung der Verbandsversammlung

  • Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbands­versammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
  • Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenste­hen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

§ 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung

  • Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Stimmberechtigt ist nicht, wer persönlich Beteilig­ter i.S. des Art. 49 Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) ist. Über an­dere als in der Einladung angegebene Be­ratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Ver­bandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.
  • Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, inner­halb von 4 Wochen zum zweiten Mal über denselben Gegenstand einberu­fen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
  • Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter, sowie jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Be­schlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmen­den ge­fasst. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  • Über den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sollen der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

  • Die Verbandsversammlung ist zuständig für die in Art. 34 Abs. 2 KommZG auf­gezählten Angelegenheiten.
  • Die Verbandsversammlung ist ferner zuständig für
  1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,
  • den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen mit sich bringen, soweit nicht nach dem Gesetz  über die kommunale Zusammenarbeit, dieser Satzung oder besonderen Be­schlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende oder der Geschäftslei­ter selbständig entscheidet,
  • die sonst in dieser Satzung der Verbandsversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

Die  Verbandsversammlung  kann  diese Zuständigkeiten -unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 KommZG -allgemein oder für den Einzelfall auf den Ver­bands­vorsit­zenden ganz oder teilweise übertragen. Sie kann die Übertra­gung jeder­zeit für die Zukunft widerrufen.

§ 11 Wahl des Verbandsvorsitzenden

  • Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbands­ver­sammlung geheim aus ihrer Mitte gewählt.

§ 9 Abs. 1 bis 4 der Satzung gilt entsprechend. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter können nur gesetzliche Vertreter eines Verbandsmit­gliedes sein.

  • Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer ihres kommunalen Wahlamtes gewählt, sofern die Verbandsversammlung nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Ver­bandsversammlung etwas anderes bestimmt. Der Verbandsvorsit­zende und sein Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden und Stellvertreter weiter aus.

§ 12 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

 und seines Stellvertreters

  • Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
  • Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Ange­legenheiten, die ihm von der Verbandsver­sammlung zugewiesen sind und für die nicht die Verbandsversammlung aufgrund der Vorschriften des KommZG zuständig ist. Er ist ferner befugt, anstelle der Verbandsver­sammlung dringli­che Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Ge­schäfte zu besorgen; hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  • Der Verbandsvorsitzende wird bei Verhinderung von seinem Stellvertreter ver­treten.

§ 13 Geschäftsgang/Geschäftsführung

  • Die Verbandsversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für den Zweck-ver­band.
  • Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle, die den Verbandsvorsit­zen­den nach seinen Weisungen bei den laufenden Verwaltungsgeschäften unter­stützt.
  • Zur Führung der Geschäftsstelle wird von der Verbandsversammlung ein Ge­schäftsleiter und ein Stellvertreter bestellt. Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil; das gleiche gilt im Falle seiner Verhinderung für seinen Stellvertreter.
  • Mit der Geschäftsleitung kann durch die Verbandsversammlung auch ein Ver­bandsmitglied beauftragt werden.
  • Der Zweckverband kann Dienstherr von Beamten sein.
  1. Wirtschafts- und Haushaltsführung

§ 14 Der Haushalt des Verbandes

  • Für die Verbandswirtschaft gelten die Vorschriften der Gemeindewirtschaft, soweit sich nicht aus dem KommZG etwas anderes ergibt.
  • Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens ei­nen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu über­mitteln. Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbe­hörde vorzulegen. Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Ge­nehmi­gungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigung, sonst ei­nen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde, gemäß  § 18 bekannt gemacht.

§ 15 Deckung des Finanzbedarfs

  • Der Zweckverband erhebt –soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen- zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern eine Ver­bandsumlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
  • Die Verbandsumlage wird als laufende und soweit erforderlich einmalige Umlage erhoben. Die in der Haushaltssatzung festgesetzte Umlage (Umlagehöhe bzw. Umlagesoll) ist endgültig, es sei denn, die tatsächlichen Haushaltsaus­gaben bedingen eine Nachtragshaushaltssatzung.
  • Die laufende Betriebskostenumlage sowie die einmalige Umlage für Investi­tionsaufwendungen und für den sonstigen ungedeckten Finanzbedarf wird nach folgendem Umlegungsschlüssel ermittelt:

Maßstab sind die Abfallmengen zur Beseitigung, die jedes Verbandsmitglied im Haushaltsjahr zu den Anlagen des Zweckverbandes bringt, nicht jedoch die direkt angelieferten Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen.

Das Umlageverhältnis zwischen den Verbandsmitgliedern wird in der Umlage­berechnung für das folgende Haushaltsjahr nach den tatsächlichen Abfall­mengen abgerechnet und abge­glichen.

  • Die Umlagebeträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Be­scheid (Umlagebescheid) mitzuteilen.
  • Über die Fälligkeit der Umlagebeträge für einmalige Aufwendungen beschließt die Verbandsversammlung. Die Umlagebeträge für laufende Aufwendungen werden mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 20.02., 20.05., 20.08. und 20.11. jeden Jahres fällig.
  • Ist die Umlage für die laufenden Aufwendungen bei Beginn des Haushaltsjah­res noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche gleiche Teilbeträge bis zur Höhe der im IV. Quartal des ablaufenden Haushaltsjahres erhobenen Umlageteilbeträge erheben.

 Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

§ 16 Kassenverwaltung

  • Von der Verbandsversammlung werden der Kassenverwalter und sein Stell­vertreter bestellt. Diese dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.
  • Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes können aufgrund eines Beschlus­ses der Verbandsversammlung von einem Verbandsmitglied geführt wer­den. Dessen Kassenleiter wird in diesem Fall zum Kassenverwalter nach Abs. 1 bestellt.

§ 17 Jahresrechnung, Prüfung

  • Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversamm­lung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres vor.
  • Die Jahresrechnung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres zu prüfen. Das Organ der örtlichen Prüfung bestimmt die Ver­bandsversammlung.
  • Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung, der Jah­resab­schlüsse sowie Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten, stellt die Ver­bandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt die Entlastung. Die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden sind getrennt zu beschließen.
  • Die überörtliche Prüfung durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband er­folgt im Turnus und im Zusammenhang mit der Durchführung der über­örtlichen Prüfung bei der Stadt Erlangen.
  1. Schlussbestimmungen

§ 18 Bekanntmachungen

  • Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amts­blatt der Regierung von Mittelfranken bekannt gemacht. Die Verbandsmit­glieder wei­sen in ihren Amtsblättern auf diese Bekanntmachungen hin.
  • Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder vorzunehmen.

§ 19 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde

  • Abweichend von § 7 Abs. 1 wird die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen.
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung auch einberufen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und eine Sit­zung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist. In diesem Fall über­nimmt den Vor­sitz in der Verbandsversammlung der Vertreter der Auf­sichtsbehörde ohne Stimmrecht.
  • Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitglie­dern oder den Mitgliedern des Zweckverbandes untereinander ist die Auf­sichtsbe­hörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 20 Satzungsänderung, Auflösung

  • Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Zweckverbandes bedür­fen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Ver­bandsversammlung.

Bei Auflösung des Zweckverbandes findet eine Abwicklung unter Beachtung von § 4 Abs. 5, S. 5 der Satzung statt. Der Verbandsvorsitzende führt die Abwicklung durch, soweit die Verbandsversammlung nichts anderes be­schließt.

  • Wird der Zweckverband aufgelöst und gehen die bisherigen Aufgaben nicht auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfä­higkeit über, so sind Beamte und Versorgungsempfänger, die von Ver­bandsmitglie­dern übernommen wurden, wiederum von diesen Verbands­mitgliedern zu übernehmen. Von neu eingestellten Beamten ist der Beamte mit dem höch­sten Dienstalter von dem Verbandsmitglied zu übernehmen, das die höchste Ab­fallmenge im vergangenen Haushaltsjahr hatte, ein wei­terer neu eingestell­ter Beamter vom weiteren Verbandsmitglied und so fort. Der Zweckverband und die Gebietskörperschaften müssen sich innerhalb von 6 Monaten ab Auf­lösung über die jeweilige Übernahme einigen, an­dernfalls entscheidet die Auf­sichts­behörde. Entsprechend sind bei der Auf­teilung Versorgungsempfänger zu be­rücksichtigen und zu übernehmen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung gemäß Art. 21 Abs. 1 KommZG in Kraft.

Satzung zur Entschädigung der Verbandsräte des

Zweckverbandes Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen und

im Landkreis Erlangen-Höchstadt

vom 01.01.1989 (RABL. Nr. 26 vom 23.12.1988) geändert durch Änderungssatzung vom 08.07.2003 (MFrABl. Nr. 13 vom 08.08.2003)

§ 1 Entschädigungsberechtigte

Verbandsräte, die nicht kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, werden für die Teilnahme an den Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt un­mittelbar zusammenhängende Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung ent­schädigt.

§ 2 Entschädigungsumfang

  • Die Verbandsräte erhalten anlässlich einer Sitzung der Verbandsversamm­lung für jeden Sitzungstag eine Entschädigung sowie eine pauschale Weg­strecken­entschädigung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.
  • Lohn- und Gehaltsempfänger erhalten außerdem Ersatz für den durch die Teil­nahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung entgangenem Lohn oder Gehalt in voller Höhe. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Ge­haltes ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Selb­ständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen ent­stehenden Zeitver­säumnisse eine Verdienstausfallentschädigung in Form eines Pauschalsatzes für jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr.
  • Die jeweiligen pauschalen Entschädigungssätze richten sich nach der Sat­zung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger des Landkreises Erlangen-Höchstadt in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2003 in Kraft.