Satzung des ZVA ER-ERH
Gültige Fassung ab 14.11.2009
Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen und im Landkreis Erlangen-Höchstadt
vom 09.06.1979 (RABl. Nr. 9 vom 08.06.1979) geändert durch Änderungssatzungen vom 28.08.1982 (RABl. Nr. 14 vom 27.08.1982), vom 14.01.1989 (RABl. Nr. 1 vom 13.01.1989), vom 01.06.1991 (RABl. Nr. 11 vom 31.05.1991), vom 26.02.2000 (RABl. Nr. 4 vom 25.02.2000), vom 08.07.2003(MFrABl. Nr. 13 vom 08.08.2003), vom 06.06.2006 (MFrABl. Nr. 13 vom 30.06.2006), vom 21.06.2007 (MFrABl. Nr. 14 vom 27.07.2007), vom 13.05.2008 (MFrABl. Nr. 12 vom 13.06.2008) und vom 20.10.2009 (MFrABl. Nr. 24 vom 13.11.2009)
- Allgemeine Vorschriften
§ 1 Rechtsstellung
- Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen und im Landkreis Erlangen-Höchstadt“ (abgekürzt ZVA ER-ERH). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Der Zweckverband hat seinen Sitz in Erlangen.
- Aufsichtsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.
§ 2 Verbandsmitglieder
- Verbandsmitglieder sind die Stadt Erlangen und der Landkreis Erlangen-Höchstadt.
- Andere kommunale Gebietskörperschaften können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Regierung von Mittelfranken.
§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich
Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Verbandsmitglieder.
§ 4 Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Zweckverband hat die Aufgaben, die Verwertung und die Beseitigung des Abfalls aus privaten Haushaltungen sowie der ähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen im gesamten Zweckverbandsgebiet (vgl. § 3) zu betreiben, soweit diese aufgrund der Satzungen zur Abfallbeseitigung der Verbandsmitglieder erfasst werden. Das Recht der Verbandsmitglieder zur Abfallverwertung in eigener Zuständigkeit bleibt davon unberührt.
- Die Abfallverwertung im Sinne des Abs. 1 hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch möglich ist, die hierbei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann.
- Die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns zu Deponien, Umlade- und Verwertungsanlagen im Zweckverbandsgebiet verbleibt bei den Verbandsmitgliedern. Die Verbandsmitglieder regeln diese Aufgabe in eigenen Satzungen.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Zweckverband seiner Mitglieder bedienen.
- Der Zweckverband verfolgt bei Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Durch den Betrieb des Zweckverbandes erstreben seine Mitglieder keinen Gewinn. Sollte sich dennoch ein Gewinn ergeben, so ist er ausschließlichzur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Aufgaben des Zweckverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die vorhandenen Vermögenswerte nach Befriedigung der Gläubiger nach dem in § 15 Abs. 2 der Satzung festgelegten Umlegungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung an die Verbandsmitglieder zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Umlagebeiträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen der Abfallwirtschaft verwendet werden.
- Verfassung und Verwaltung
§ 5 Verbandsorgane
Die Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsvorsitzende.
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, sowie 10 weiteren Verbandsräten.
Die Stadt Erlangen wird vertreten durch den Oberbürgermeister und 5 weitere Verbandsräte, der Landkreis Erlangen-Höchstadt durch den Landrat und 5 weitere Verbandsräte.
Jeder Verbandsrat hat für den Fall seiner Verhinderung einen ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben jeweils einen Stellvertreter. Für die Dauer der Amtszeit gilt Art. 31 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).
- Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden -ist ein solcher noch nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde gem. § 1 Abs. 3- schriftlich zu benennen. Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.
Bedienstete des Zweckverbandes können nicht Verbandsräte sein. Zum Stellvertreter von Verbandsräten können nicht bereits benannte Verbandsräte bestimmt werden.
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tageszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Die Einladung ist zusätzlich in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder bekannt zu machen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen, ohne die Einladung zusätzlich in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder bekannt zu machen.
- Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
§ 8 Sitzung der Verbandsversammlung
- Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
- Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
§ 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Stimmberechtigt ist nicht, wer persönlich Beteiligter i.S. des Art. 49 Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.
- Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter, sowie jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
- Über den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sollen der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist zuständig für die in Art. 34 Abs. 2 KommZG aufgezählten Angelegenheiten.
- Die Verbandsversammlung ist ferner zuständig für
- den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,
- den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen mit sich bringen, soweit nicht nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, dieser Satzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende oder der Geschäftsleiter selbständig entscheidet,
- die sonst in dieser Satzung der Verbandsversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
Die Verbandsversammlung kann diese Zuständigkeiten -unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 KommZG -allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsvorsitzenden ganz oder teilweise übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
§ 11 Wahl des Verbandsvorsitzenden
- Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung geheim aus ihrer Mitte gewählt.
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Satzung gilt entsprechend. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter können nur gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.
- Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer ihres kommunalen Wahlamtes gewählt, sofern die Verbandsversammlung nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung etwas anderes bestimmt. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden und Stellvertreter weiter aus.
§ 12 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
und seines Stellvertreters
- Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
- Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die ihm von der Verbandsversammlung zugewiesen sind und für die nicht die Verbandsversammlung aufgrund der Vorschriften des KommZG zuständig ist. Er ist ferner befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
- Der Verbandsvorsitzende wird bei Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.
§ 13 Geschäftsgang/Geschäftsführung
- Die Verbandsversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für den Zweck-verband.
- Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle, die den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen bei den laufenden Verwaltungsgeschäften unterstützt.
- Zur Führung der Geschäftsstelle wird von der Verbandsversammlung ein Geschäftsleiter und ein Stellvertreter bestellt. Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil; das gleiche gilt im Falle seiner Verhinderung für seinen Stellvertreter.
- Mit der Geschäftsleitung kann durch die Verbandsversammlung auch ein Verbandsmitglied beauftragt werden.
- Der Zweckverband kann Dienstherr von Beamten sein.
- Wirtschafts- und Haushaltsführung
§ 14 Der Haushalt des Verbandes
- Für die Verbandswirtschaft gelten die Vorschriften der Gemeindewirtschaft, soweit sich nicht aus dem KommZG etwas anderes ergibt.
- Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln. Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigung, sonst einen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde, gemäß § 18 bekannt gemacht.
§ 15 Deckung des Finanzbedarfs
- Der Zweckverband erhebt –soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen- zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
- Die Verbandsumlage wird als laufende und soweit erforderlich einmalige Umlage erhoben. Die in der Haushaltssatzung festgesetzte Umlage (Umlagehöhe bzw. Umlagesoll) ist endgültig, es sei denn, die tatsächlichen Haushaltsausgaben bedingen eine Nachtragshaushaltssatzung.
- Die laufende Betriebskostenumlage sowie die einmalige Umlage für Investitionsaufwendungen und für den sonstigen ungedeckten Finanzbedarf wird nach folgendem Umlegungsschlüssel ermittelt:
Maßstab sind die Abfallmengen zur Beseitigung, die jedes Verbandsmitglied im Haushaltsjahr zu den Anlagen des Zweckverbandes bringt, nicht jedoch die direkt angelieferten Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen.
Das Umlageverhältnis zwischen den Verbandsmitgliedern wird in der Umlageberechnung für das folgende Haushaltsjahr nach den tatsächlichen Abfallmengen abgerechnet und abgeglichen.
- Die Umlagebeträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid (Umlagebescheid) mitzuteilen.
- Über die Fälligkeit der Umlagebeträge für einmalige Aufwendungen beschließt die Verbandsversammlung. Die Umlagebeträge für laufende Aufwendungen werden mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 20.02., 20.05., 20.08. und 20.11. jeden Jahres fällig.
- Ist die Umlage für die laufenden Aufwendungen bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche gleiche Teilbeträge bis zur Höhe der im IV. Quartal des ablaufenden Haushaltsjahres erhobenen Umlageteilbeträge erheben.
Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.
§ 16 Kassenverwaltung
- Von der Verbandsversammlung werden der Kassenverwalter und sein Stellvertreter bestellt. Diese dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.
- Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes können aufgrund eines Beschlusses der Verbandsversammlung von einem Verbandsmitglied geführt werden. Dessen Kassenleiter wird in diesem Fall zum Kassenverwalter nach Abs. 1 bestellt.
§ 17 Jahresrechnung, Prüfung
- Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres vor.
- Die Jahresrechnung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres zu prüfen. Das Organ der örtlichen Prüfung bestimmt die Verbandsversammlung.
- Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung, der Jahresabschlüsse sowie Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten, stellt die Verbandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt die Entlastung. Die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden sind getrennt zu beschließen.
- Die überörtliche Prüfung durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband erfolgt im Turnus und im Zusammenhang mit der Durchführung der überörtlichen Prüfung bei der Stadt Erlangen.
- Schlussbestimmungen
§ 18 Bekanntmachungen
- Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in ihren Amtsblättern auf diese Bekanntmachungen hin.
- Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder vorzunehmen.
§ 19 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde
- Abweichend von § 7 Abs. 1 wird die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen.
- Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung auch einberufen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und eine Sitzung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist. In diesem Fall übernimmt den Vorsitz in der Verbandsversammlung der Vertreter der Aufsichtsbehörde ohne Stimmrecht.
- Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern oder den Mitgliedern des Zweckverbandes untereinander ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
§ 20 Satzungsänderung, Auflösung
- Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.
Bei Auflösung des Zweckverbandes findet eine Abwicklung unter Beachtung von § 4 Abs. 5, S. 5 der Satzung statt. Der Verbandsvorsitzende führt die Abwicklung durch, soweit die Verbandsversammlung nichts anderes beschließt.
- Wird der Zweckverband aufgelöst und gehen die bisherigen Aufgaben nicht auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so sind Beamte und Versorgungsempfänger, die von Verbandsmitgliedern übernommen wurden, wiederum von diesen Verbandsmitgliedern zu übernehmen. Von neu eingestellten Beamten ist der Beamte mit dem höchsten Dienstalter von dem Verbandsmitglied zu übernehmen, das die höchste Abfallmenge im vergangenen Haushaltsjahr hatte, ein weiterer neu eingestellter Beamter vom weiteren Verbandsmitglied und so fort. Der Zweckverband und die Gebietskörperschaften müssen sich innerhalb von 6 Monaten ab Auflösung über die jeweilige Übernahme einigen, andernfalls entscheidet die Aufsichtsbehörde. Entsprechend sind bei der Aufteilung Versorgungsempfänger zu berücksichtigen und zu übernehmen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung gemäß Art. 21 Abs. 1 KommZG in Kraft.
Satzung zur Entschädigung der Verbandsräte des
Zweckverbandes Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen und
im Landkreis Erlangen-Höchstadt
vom 01.01.1989 (RABL. Nr. 26 vom 23.12.1988) geändert durch Änderungssatzung vom 08.07.2003 (MFrABl. Nr. 13 vom 08.08.2003)
§ 1 Entschädigungsberechtigte
Verbandsräte, die nicht kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, werden für die Teilnahme an den Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt unmittelbar zusammenhängende Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt.
§ 2 Entschädigungsumfang
- Die Verbandsräte erhalten anlässlich einer Sitzung der Verbandsversammlung für jeden Sitzungstag eine Entschädigung sowie eine pauschale Wegstreckenentschädigung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.
- Lohn- und Gehaltsempfänger erhalten außerdem Ersatz für den durch die Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung entgangenem Lohn oder Gehalt in voller Höhe. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehaltes ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Selbständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehenden Zeitversäumnisse eine Verdienstausfallentschädigung in Form eines Pauschalsatzes für jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr.
- Die jeweiligen pauschalen Entschädigungssätze richten sich nach der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger des Landkreises Erlangen-Höchstadt in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2003 in Kraft.